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   OVG Niedersachsen, 20.04.2022 - 5 ME 152/21   

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https://dejure.org/2022,8983
OVG Niedersachsen, 20.04.2022 - 5 ME 152/21 (https://dejure.org/2022,8983)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 20.04.2022 - 5 ME 152/21 (https://dejure.org/2022,8983)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 20. April 2022 - 5 ME 152/21 (https://dejure.org/2022,8983)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2022, 511
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 29.04.2016 - 1 WB 27.15

    Auswahlverfahren; Fortsetzung nach Fehlerbehebung; Bewerberkreis.

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.04.2022 - 5 ME 152/21
    Dabei ist zu berücksichtigten, dass im Falle der Fortsetzung eines Auswahlverfahrens die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der zu treffenden neuen Auswahlentscheidung maßgeblich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.1.2017 - 2 BvR 2076/16 -, juris Rn. 26; BVerwG, Beschluss vom 29.4.2016 - BVerwG 1 WB 27.15 -, juris Rn. 18).

    Vielmehr ist - wie das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Recht zugrunde gelegt hat - die Auswahlentscheidung auch bei Fortsetzung eines Auswahlverfahrens nach dem Leistungsprinzip grundsätzlich nicht auf den bei der vorangegangenen Auswahlentscheidung betrachteten Bewerberkreis beschränkt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.4.2016, a. a. O., Rn. 21).

    Denn das Bundesverfassungsgericht hat seine Schlussfolgerung, dass sich der Bewerberkreis bei der neuen (noch zu treffenden) Auswahlentscheidung von dem der früheren Auswahlentscheidung unterscheiden kann, nicht auf die Besonderheiten des zugrunde liegenden Streitfalls im Tatsächlichen, sondern aus dem in Art. 33 Abs. 2 GG normierten Prinzip der Bestenauslese sowie dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage abgeleitet (ebenso zum Letzteren: BVerwG, Beschluss vom 29.4.2016, a. a. O., Rn. 21).

  • BVerfG, 25.01.2017 - 2 BvR 2076/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Verwirklichung eines erwirkten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.04.2022 - 5 ME 152/21
    Dabei ist zu berücksichtigten, dass im Falle der Fortsetzung eines Auswahlverfahrens die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der zu treffenden neuen Auswahlentscheidung maßgeblich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.1.2017 - 2 BvR 2076/16 -, juris Rn. 26; BVerwG, Beschluss vom 29.4.2016 - BVerwG 1 WB 27.15 -, juris Rn. 18).

    Mithin kann sich das Bewerberfeld bei der neuen Auswahlentscheidung gegenüber der vorangegangenen Auswahlentscheidung ändern, etwa sich erweitern oder reduzieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.1.2017, a. a. O., Rn. 26 m.w.N.).

  • BVerwG, 12.01.2022 - 5 B 8.21

    Bestimmung eines (allgemeinen) entschädigungsrechtlichen Verfahrensbegriffs;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.04.2022 - 5 ME 152/21
    Insoweit verweise er auf den rechtskräftig gewordenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 14. Oktober 2021 - 5 B 8/21 -, worin festgestellt worden sei, dass auch die aktuelle Beurteilung des Antragstellers nicht ausreiche, eine Beförderung zu erreichen, sofern diese im Konkurrenzverhältnis zu ihm - dem Beigeladenen zu 3. - zu berücksichtigen sei.

    Der Verweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg in dessen Beschluss vom 14. Oktober 2021 - 5 B 8/21 - ist untauglich.

  • BVerwG, 02.09.2019 - 8 B 24.19

    Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der Anhörungsrüge;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.04.2022 - 5 ME 152/21
    Auf Antrag des Antragstellers untersagte das Verwaltungsgericht Lüneburg der Antragsgegnerin durch Beschluss vom 14. Februar 2020 - 8 B 24/19 - vorläufig, die ihr in der Beförderungsrunde 2016 zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 13 vz auf der Beförderungsliste "Beteiligung intern TSI" mit den damaligen Beigeladenen zu besetzen und diese zu befördern, solange nicht über die Beförderung des Antragstellers bestandskräftig neu entschieden worden ist.
  • BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13

    Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.04.2022 - 5 ME 152/21
    Da es dem Grundsatz der Bestenauslese entspricht, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen, sind bei der Auswahlentscheidung regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen heranzuziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 - BVerwG 2 C 16.02 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 20.6.2013, BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 21), weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf den aktuellen Stand abzustellen ist.
  • BVerwG, 27.02.2003 - 2 C 16.02

    Aufstieg; Beförderung; Beurteilung; Binnendifferenzierung; Dienstalter;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.04.2022 - 5 ME 152/21
    Da es dem Grundsatz der Bestenauslese entspricht, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen, sind bei der Auswahlentscheidung regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen heranzuziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 - BVerwG 2 C 16.02 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 20.6.2013, BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 21), weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf den aktuellen Stand abzustellen ist.
  • BVerwG, 22.11.2012 - 2 VR 5.12

    Bewerbungsverfahrensanspruch; Rechtsschutzverhinderung; Ämterstabilität;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.04.2022 - 5 ME 152/21
    Die gilt unabhängig davon, dass der Beamte für sich selbst letztlich nur eine einzige Beförderung anstrebt und erstreben kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 - BVerwG 2 VR 5.12 -, juris Rn. 19 m.w.N.).
  • BVerwG, 11.11.1993 - 3 C 45.91

    Heilpraktiker - Untersagung - Heilmagnetisieren

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.04.2022 - 5 ME 152/21
    Legt der in der Vorinstanz unterlegene Hauptbeteiligte - wie hier die Antragsgegnerin - kein eigenes Rechtsmittel ein, so trägt der rechtsmittelführende Beigeladene auch dann dessen Kosten aus dem Rechtsmittelverfahren, wenn der in erster Instanz unterlegene Hauptbeteiligte den rechtsmittelführenden Beigeladenen, allerdings ohne eigenen Antrag, unterstützt hat, oder anders ausgedrückt: erhebt ein unterlegener Hauptbeteiligter kein eigenes Rechtsmittel und lässt im Rechtsmittelverfahren einen Beigeladenen "für sich kämpfen", so kann er sich - wie im Streitfall - durch das Nichtstellen eines Antrags vor Kosten bewahren (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 1. Februar 2018 - 5 ME 231/17 -, n.v.; im Fall, in dem der Vertreter des öffentlichen Interesses Revision einlegt: BVerwG, Urteil vom 11.11.1993 - BVerwG 3 C 45.91 -, juris Rn. 45; Rennert, a. a. O., Rn. 6).
  • OVG Niedersachsen, 16.05.2013 - 5 ME 92/13

    Bemessen des Streitwertes in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.04.2022 - 5 ME 152/21
    Eine Halbierung für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes findet nicht statt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16.5.2013 - 5 ME 92/13 -, juris Rn. 28).
  • OVG Niedersachsen, 01.12.2017 - 5 ME 80/17

    Beförderung bei der Telekom; Beförderungsrunde 2016; Beurteilungsfehler mangels

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.04.2022 - 5 ME 152/21
    Im Beschwerdeverfahren untersagte der Senat durch Beschluss vom 1. Dezember 2017 - 5 ME 80/17 - unter Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts der Antragsgegnerin, die zugewiesenen Beförderungsplanstellen mit den ausgewählten Beamten zu besetzen und diese zu befördern, solange über die Beförderung des Antragstellers nicht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats bestandskräftig entschieden ist.
  • VGH Bayern, 23.07.2020 - 6 CE 20.1290

    Untergang des Bewerbungsverfahrensanspruchs

  • OVG Niedersachsen, 21.07.2022 - 5 ME 128/21

    Ankreuzverfahren; Arithmetisierung; dienstliche Beurteilung; Gesamtbetrachtung;

    Eine Halbierung für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes findet nicht statt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16.5.2013 - 5 ME 92/13 -, juris Rn. 28; Beschluss vom 20.4.2022 - 5 ME 152/21 -, juris Rn. 14).
  • OVG Niedersachsen, 09.06.2022 - 5 ME 160/21
    Dementsprechend ergibt sich ein Streitwert in Höhe von 34.799,76 EUR (5.799,96 EUR x 6); eine Halbierung für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes findet nicht statt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 20.4.2022 - 5 ME 152/21 -, juris Rn. 14).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2022 - 6 A 2253/20

    Erfolglose Berufung eines Bewerbers auf eine Hochschulprofessur wegen

    VGH, Beschluss vom 28.5.2018 - 1 B 27/18 -, juris Rn. 19; Nds. OVG, Beschluss vom 20.4.2022 - 5 ME 152/21 -, NVwZ-RR 2022, 511 = juris Rn. 9; auch Bay. VGH, Beschluss vom 5.4.2019 - 3 CE 19.314 -, RiA 2019, 179 = juris Rn. 16 f.
  • OVG Niedersachsen, 18.05.2022 - 5 ME 134/21

    Personalrat; Verweigerte Zustimmung; Zustimmungsfiktion

    Dementsprechend ergibt sich ein Streitwert in Höhe von 30.144,06 EUR (4.925,38 EUR + 98, 63 EUR = 5.024,01 EUR; 5.024,01 EUR x 6 = 30.144,06 EUR); eine Halbierung für das Eilverfahren findet nicht statt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16.5.2013 - 5 ME 92/13 -, juris Rn. 28; Beschluss vom 20.4.2022 - 5 ME 152/21 -, juris Rn. 14).
  • VG Berlin, 21.10.2022 - 26 L 162.22
    Dabei mag zu berücksichtigen sein, dass Art. 33 Abs. 2 GG kein Konkurrentenverhinderungsinteresse begründet (vgl. Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. Januar 2020 - 1 M 132/19 -, Juris Rn. 8; Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 20. April 2022 - 5 ME 152/21 -, NVwZ-RR 2022, 511 [513]; Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 6. Mai 2022 - VG 7 L 260/21 - allerdings auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. April 2016 - BVerwG 1 WB 27.15 -, NVwZ-RR 2016, 628 [629 Rn. 20], der wohl eine Fortsetzung "mit dem bestehenden Bewerberkreis" annimmt).
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